| Verhinderungs- und Urlaubspflege |
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Kurzzeitpflege - Urlaub von der Pflege?Wann haben Sie einen Anspruch auf Verhinderungspflege? Wenn die Pflegeperson (auch ehrenamtliche) verhindert ist oder Urlaub macht, besteht ein Anspruch auf eine Vertretung von bis zu vier Wochen im Jahr. Dies wird als Verhinderungspflege bezeichnet und kann zum ersten Mal beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. ![]() Wird die Verhinderungspflege in unserer stationären Einrichtung erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 1.470 Euro im Kalenderjahr; die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind - wie bei der häuslichen Pflege auch - von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Erforderlichkeit für die Heimpflege. Grundsätzlich können Pflegebedürftige frei entscheiden, ob ihre Pflege zu Hause oder in einer stationären Pflegeeinrichtung sichergestellt werden soll. Wer sich allerdings für die stationäre Pflege entscheidet, obwohl dies nicht erforderlich ist, kann nur die Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen, die ihm auch bei häuslicher Pflege zuständen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben in den Pflegebedürftigkeitsrichtlinien folgende Kriterien für die Erforderlichkeit der stationären Pflege festgelegt: • Fehlen einer Pflegeperson, • fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen, • drohende oder bereits eingetretene Überforderung der Pflegepersonen, • drohende oder bereits eingetretene Verwahrlosung des Pflegebedürftigen, • Eigen- oder Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen, • räumliche Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verbessert werden können. • Bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III wird die Erforderlichkeit der stationären Pflege unterstellt.
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