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Bundesweit erste Pflegeeinrichtung erhält zwei Auszeichnungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung

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Wenn Sie einmal kein »offenes Ohr« finden, haben wir es: Wir beraten Sie gerne in allen Fragen, die mit Ihrer Gesundheit oder mit behördlichen Angelegenheiten zu tun haben, oder wenn es um Ihr seelisches und körperliches Wohlbefinden geht. Wenn wir nicht weiter wissen, ziehen wir mit Ihrem Einverständnis andere Fachleute hinzu. 

Auch die Seelsorger der katholischen, evangelischen und neuapostolischen Kirche kommen in unser Haus und widmen sich Ihnen gerne.

Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)

Der nächste Schritt ist ein zuvor vereinbarter Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) beim Antragsteller zu Hause oder im Pflegeheim. Während dieses Besuchs prüft ein Gutachter des MDK, ob die Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung vorliegen und welcher Pflegestufe der Antragsteller zugeordnet werden kann. Auch das häusliche Umfeld spielt bei der Beurteilung des Gutachters eine Rolle. So wird zum Beispiel geprüft, ob bauliche Veränderungen in der Wohnung die Pflege erleichtern können. Ein Gespräch mit den pflegenden Angehörigen verschafft dem Gutachter zusätzlichen Einblick in die Situation des Pflegebedürftigen.

Damit der Gutachter ein möglichst realistisches Bild vom Ausmaß des Hilfebedarfs gewinnen kann, ist es sinnvoll, diesen Besuchstermin gut vorzubereiten - zum Beispiel mit Hilfe eines Pflegetagebuchs, in dem alle notwendigen Pflegehandlungen mit dem dafür erforderlichen Zeitaufwand festgehalten werden.

Die Gutachter des MDK sind meist Pflegefachkräfte und/oder pflegeerfahrene Ärzte. Sie kommen auch ins Haus, wenn ein Antrag auf Höherstufung gestellt wurde. Falls sich der Zustand des Pflegebedürftigen erheblich verschlechtert und der Pflegebedarf steigt, kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden.

Aufgrund des MDK-Gutachtens entscheidet die Pflegekasse darüber, ob und in welcher Höhe Pflegeleistungen gewährt werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Nach der Bewilligung zahlt die Kasse rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung Pflegegeld im Rahmen der jeweiligen Pflegestufe beziehungsweise erstattet entstandene Kosten für eine Pflege durch Fachkräfte (Sachleistungen).

 

Stationäre Pflegeleistungen

Pflegebedürftige, die in einem Heim leben, werden ebenfalls von Gutachtern des Medizinischen Dienstes in eine der drei Pflegestufen eingestuft und erhalten je nach Pflegestufe entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung: 

  • in Pflegestufe l     1.023 Euro 

  • in Pflegestufe M   1.279 Euro 

  • in Pflegestufe III  1.510 Euro 

  • in Härtefällen der Pflegestufe III 1.688 Euro monatlich. 

Dabei handelt es sich um Pauschalbeträge für die Kosten der Grundpflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege. Diese Pflegekosten sind bis zur Höhe des jeweiligen Pauschalbetrags abgedeckt.

Darüber hinaus fallen im Heim Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.